blogage.de > Recht interessant > Eintrag > 14. April 2009 > Der Komplex Recht: recht komplex?
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Jura ist kompliziert, das weiss jeder. Die Ausbildung ist mit ihren ca. 7 Jahren bis zum zweiten Staatsexamen eine der längsten überhaupt, die juristischen Bibliotheken voll mit ledergebundenen Sammelbänden, jeder meist über 1000 Seiten lang, dutzende, wenn nicht hunderte Bände in einer Serie und hunderte Serien in jeder Bibliothek. Deutsche Gesetze sind Paragraphenreihungen im Backsteinformat und in der Formulierung einerseits so altertümlich, andererseits so bürokratisch-verworren, dass man selbst dann nicht schlau daraus würde, wenn man wüsste, an welcher Stelle man sie aufschlagen muss. Daher überlässt man die Exegese dieser kryptischen Regelwerke den Richtern und Anwälten, die, im schwarzen Talar gekleidet, hinter den schweren Eichentüren altehrwürdiger Gerichtssäle, den arkanen Prozess der Rechtsfindung nach einem strengen Ritus betreiben. Die Beschäftigung eines Anwalts ist sowohl zeitaufwändig als auch teuer, wird dem Rechtssuchenden aber in praktisch jedem Fall dringend nahegelegt, da sein eigener, mickriger Verstand nicht ausreicht um die rechtliche Komplexität eines gescheiterten Brötchenkaufs auch nur ansatzweise zu erfassen, geschweige denn die Sache vor dem in majestätischen Höhen thronenden Richter überzeugend zu argumentieren. Für Streitigkeiten jenseits einer gewissen, relativ schnell erreichten Bedeutsamkeitsschwelle besteht ohnehin Anwaltszwang, so dass dem Bürger nichts anderes übrig bleibt als das Tuch aus der Hand zu geben und staunenden Blickes zu verfolgen, wie sich das eigene, eigentlich doch so simple Begehren unter der Feder des rechtlichen Vertreters zu einem Konglomerat langgezogener Sätze, unbekannter Ausdrücke und zahlloser Paragraphen wandelt. Und weil der ganze Prozess so elendig lang, teuer und im Ausgang ungewiss ist, weil "Recht haben" und "Recht bekommen" einander keineswegs bedingen, weil der klare Pfad zwischen Recht und Unrecht vom deutschen Staat in einen kafkaesquen Irrgarten byzantiner Komplexität verwandelt wurde, ist der Geltendmachung eigener Rechte stets eine Kosten-Nutzen-Rechnung zwischen dem enormen Aufwand einerseits und dem wirtschaftlichen Interessen an einem gerichtlichen Obsiegen andererseits voranzuschicken. Ja, jeder weiss es: Jura ist kompliziert.

Und noch etwas weiss jeder, oder glaubt es wenigstens zu wissen: Jura ist unnötig kompliziert. <Total> unnötig kompliziert. Der deutsche Gesetzgeber ist regelungssüchtig und erst zufrieden, wenn niemand in diesem Land mehr einen fahren lassen kann, ohne sich einer Springflut von Ansprüchen zwischen Körperverletzung, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Freisetzung toxischer Gase ausgesetzt zu sehen. Ein (Un)rechtsgefühl hat man doch schließlich von Geburt an, und dieses auf einen Nenner zu bringen und gesetzlich zu kodifizieren kann unmöglich die Schaffung eines so aberwitzig komplexen (und in regelmäßigen Abständen eklatante Fehlurteile produzierenden) Apparates wie der deutschen Justiz erfordern.


Die in den obigen Zeilen überspitzt zum Ausdruck gebrachte und tatsächlich vielfach empfundene Frustration gegenüber dem Wirrwarr deutscher Gesetze ist durchaus nachvollziehbar. Ein Urteil zu erwirken (und, noch viel schlimmer, zu vollstrecken) ist selbst bei völlig eindeutiger Rechtslage buchstäblich ein mühseliger Prozess und führt in der Tat bisweilen zu wenig nachvollziehbaren oder gerecht wirkenden Ergebnissen. Was im Folgenden unternommen werden soll ist der Versuch, die Gründe dafür aufzuzeigen, dass deutsches Recht eine für den Laien so schwer durchdringbare Materie darstellt. Der Vorwurf, Rechtspfleger, Justizbeamte und Politiker würden gemeinsame Sache machen, indem sie das Recht unnötig verkomplizieren und sich dadurch gegenseitig ihre (hochbezahlten) Arbeitsplätze sichern, wird als Erklärungsmodell der flacheren Güteklasse natürlich schnell gemacht.
Im Kleinen mag das auch stimmen - jedenfalls lässt sich in der juristischen Fachliteratur nicht selten eine Liebe zur feinzisellierten dogmatischen Zerdröselung irgendwelcher aberwitziger Einzelfragen beobachten, die zur Aufblähung des Gesamtstandes an schwer verständlichen juristischen Meinungsstreitigkeiten sehr viel mehr beiträgt als zur praktischen Rechtsfindung des Bürgers vor Gericht. Aber man wird der Sache keineswegs gerecht, wenn man den Umstand, dass der größte Kommentar zum BGB in seiner Basisfassung rund 55.000 Seiten hat allein oder überwiegend einer Vorliebe alternder Männer für dogmatische Spitzfindigkeiten zuschreibt. Die ernüchternde und jeder Stammtischdebatte die Grundlage raubende Wahrheit lautet vielmehr: Recht ist so kompliziert, weil es so kompliziert sein muss. Das mag nicht auf Anhieb einleuchten und es ist sicher nicht befriedigend, aber das deutsche Recht ist nicht komplexer als die Anzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte, die es beurteilen und einem (gerechten) Ergebnis zuführen muss.

Genau das - die Menge unterschiedlicher zu beurteilender Sachverhalte als Grundlage für die Komplexität des Rechts - ist wohl der Punkt, der gemeinhin dramatisch unterschätzt wird. Es besteht die Vorstellung, dass es einen abschließenden und auch nicht allzu umfassenden Katalog an Materien geben müsse, mit denen sich das Recht auseinander zu setzen hat. Strafrecht: Körperverletzung, Diebstahl, Mord, Vergewaltigung, Betrug. Zivilrecht: Mietvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag. Innerhalb dieser Materien müsse es wiederum eine relativ überschaubare Zahl von denkbaren Geschehnissen geben: Diebstahl eines Lutschers oder eines Autos, Mord aus Planung oder im Affekt, Mieter zahlt nicht, gekaufte Ware ist kaputt, etc. Natürlich ahnt man, dass die Lage bisweilen etwas schwieriger sein kann (Mieter zahlt nicht, macht aber geltend, dass die Heizung nicht funktioniert und hat außerdem eine Gegenforderung gegen Vermieter aus einem Arbeitsvertrag), aber die schier unendliche Menge und Komplexität von tatsächlich existierenden und vor Gericht gebrachten Sachverhalten macht sich kaum jemand wirklich bewusst (Wie wäre es z.B. hiermit: Dieb stiehlt Bullen und verkauft sie an gutgläubigen Fleischer; dieser verarbeitet die Bullen zu Wurst und wird nun vom ursprünglichen Eigentümer auf Zahlung in Anspruch genommen (bghz 55, 176), oder hiermit: Mann erwürgt seine Frau versehentlich beim SM-Sex, den diese ausdrücklich in dieser Form gefordert hatte (BGHSt 49, 166)). Tatsächlich ist es auch schwer, sie glaubhaft zu vermitteln, ohne wahllos abstruse Fallbeispiele wie die beiden eben genannten anzuführen. Zur Verdeutlichung folgt deshalb nun die etwas ausführlichere Darstellung eines einzelnen Problems, mit dem deutsche Gerichte sich oftmals haben auseinandersetzen müssen. Es mutet simpel an, hat sich jedoch zu einem beachtlichen Meinungsstreit gemausert, im Zuge dessen aberhunderte von Seiten verfasst wurden und der somit einen kleinen, aber spürbaren Beitrag zur Komplexität deutschen Rechts leistet:

Das von mir wahllos aus der Vielzahl juristischer Fragestellungen herausgegriffene Problem befasst sich mit der Abgrenzung von Vertragsverhältnissen und Gefälligkeiten. Grundsätzlich unterscheidet der deutsche Gesetzgeber zwischen Situationen, in welchen 2 Parteien einen Vertrag mit einklagbaren Pflichten schließen wollen (z.B. eine Bestellung im Restaurant) und Situationen, in denen Leistungen unverbindlich und auf rein sozialer Grundlage ohne Vertrag erbracht werden sollen (z.B. eine Einladung zum Abendessen bei Freunden).
Solche Situationen lassen sich oft, aber nicht immer scharf von einander trennen; die Grenze verschwimmt z.B. in dem Fall, dass man einem Bekannten aus reiner, freundschaftlicher Verbundenheit heraus zusagt, ihn am Folgetag im eigenen Auto mitzunehmen. Ist das nun ein Werkvertrag mit der Pflicht, den Freund zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort zu fahren? Wenn man über Nacht krank wird, kann der Freund die Fahrt dann wirklich einklagen? Andererseits: Wenn man dem Versprechen nicht nachkommt, weil sich eine schönere Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hat, und der Freund deshalb zu spät zu seinem Termin - sagen wir, einem Bewerbungsgespräch - kommt, müssten ihm dann nicht Schadensersatzansprüche zustehen? Wie ist es, wenn man jemand aus Freundschaft zusagt, ein angeknackstes Tischbein zu reparieren, dabei den Tisch aber vollständig zerstört? Und haftet das unselige Mitglied einer Tippgemeinschaft wirklich auf 10 Millionen Euro Schadensersatz, wenn es dummerweise ausgerechnet in der Woche den Tippschein abzugeben vergisst, in welcher die Tippgemeinschaft 6 Richtige hatte? Diese Fragen sind ersichtlich nicht einfach zu beantworten, und dementsprechend wurden in Literatur und Rechtsprechung eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen entwickelt, die die Unterscheidung zwischen Vertrag einerseits und bloßer Gefälligkeit andererseits unter anderem anhand des Kriteriums der Entgeltlichkeit, der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit und der Motivation des Versprechenden und Versprechungsempfängers vornehmen wollten. Teils wird auch vertreten, Gefälligkeiten sollten bei wirtschaftlicher Relevanz stets als Verträge, oder, beim fehlen solcher Relevanz, auch entgegen dem ausdrücklichen Parteiwillen nie als Verträge gelten. Schließlich wird dafür plädiert, Gefälligkeiten als Quasi-Verträge zu behandeln, die zwar Schutz- aber keine Leistungspflichten beinhalten, wobei dann wiederum die Frage zu beachten sei, inwiefern der Verschuldensmaßstab vergleichbarer, unentgeltlicher gesetzlicher Schuldverhältnisse auf die Verletzung solcher Schutzpflichten ausstrahlt. Die vom BGH geprägte Quintessenz und heute herrschende Meinung besteht, vereinfacht gesagt, übrigens darin, dass sich die Frage schlicht nicht mit einer pauschalen Formel beantworten lässt und der Richter stets die besonderen Umstände des Einzefalles zu berücksichtigen habe. Wie dieses Problem - wie gesagt, eines unter tausenden - nun letztendlich behandelt wird, ist für die Zwecke dieses Artikels auch vollkommen nebensächlich. Der Punkt, den ich anhand des Beispiels zu illustrieren hoffe, ist lediglich der, dass selbst solche rechtlichen Fragen, deren zutreffende Beantwortung zunächst auf der Hand zu liegen scheint ("Ja iss doch klar, ob ich mit wem nen Vertrag schließ oder dat nur einfach so mach") tatsächlich eine Vielzahl unterschiedlicher, durchaus sinnvoller und vertretbarer Meinungen zu Tage fördern können.



Ersichtlich ist die hier dargestellte Frage nur eine von unendlich vielen, und der Meinungsstand wurde grob vereinfacht dargestellt. Die Vielzahl solcher Fragen und die (oft noch weitaus größerere) Komplexität der dazu vertretenen Meinungen, führt indes zu 2 Problemen: Zum einen wird mit wachsender Komplexität des Sachverhalts das innere Gerechtigkeitsgefühl zu einem immer weniger verlässlichen Indikator. Die Frage danach, ob der Beitritt einer UG als Komplementärin ohne Gewinnbeteiligung in eine UG & Co KG gegen die Thesaurierungspflicht des §5a GmbHG verstößt lässt das menschliche Judiz einfach nicht besonders stark in die eine oder andere Richtung ausschlagen. Zum anderen soll die Lösung all dieser Sachverhalte sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben und bundesweit einheitlich erfolgen: Die UG kann entweder gewinnbefreite Komplementärin sein oder nicht; das soll nicht ins Belieben des Richters fallen und in 5 verschiedenen Verfahren auf 5 unterschiedliche Arten beantwortet werden. Um aber die Menge und Komplexität unterschiedlicher Sachverhalte in einer Art und Weise gerichtlich zu würdigen, die im gesamten Bundesgebiet einheitlich ist, sich zumindest ansatzweise aus dem Gesetz ergibt und daher für den Bürger jedenfalls theoretisch auch vorhersehbar ist (von "gerecht" ganz zu schweigen), bedarf es schlicht und ergreifend eines extrem komplizierten und ausgefeilten Systems. Dass ein solches System zugleich automatisch auch überladen, schwerfällig, oftmals ineffizient und unübersichtlich ist, sind notwendige Übel, die sich leider nicht vermeiden lassen. Damit soll nun nicht jeder Kritik an der Komplexität deutscher Justiz eine pauschale Absage des Inhalts erteilt werden, der Bürger sei nunmal leider zu beschränkt um erkennen zu können, wie mannigfaltig die Probleme sind, die es zu regeln und entscheiden gilt. Natürlich lässt sich gut argumentieren, dass dieser Staat auch ohne das AgrStruktGÄndG (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes") oder die AGMahnVordrVÄndV (Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren) ganz gut funktionieren würde; natürlich ist so manche juristische Streitigkeit ein reines Gedankenspiel und für die Praxis ohne jede Bedeutung. Aber selbst wenn man radikal und im Zweifel gegen den Angeklagten vorgehend alle Normen, Theorien und Rechtsfiguren wegstreichen wollte, deren Existenzberechtigung fraglich erscheint, so bliebe noch immer ein hinreichend großer Haufen übrig, um der weit überwiegenden Mehrheit deutscher Anwälte und Richter ihren Arbeitsplatz zu sichern. Denn trotz aller Frustration über den Paragraphenwust und trotz aller Verweise auf das natürliche Rechtsempfinden des Menschen ändert sich doch nichts an den einleitenden Worten dieses Artikels: Jura ist – und bleibt - kompliziert.

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